Vorliegend bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer genannte Austausch zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt während einer Verhandlungspause über einen zwanglosen Wortwechsel hinausging. Ein solcher Wortwechsel vermag nicht den Anschein einer über übliche berufliche Kontakte hinausgehenden Beziehung zu erwecken. Auch sind keine anderen Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche den Anschein der Befangenheit des amtlichen Verteidigers erwecken könnten.