Damit sei nämlich der Anschein erweckt worden, die beiden seien miteinander befreundet. Der Ausstandsgrund der "Freundschaft" nach Art. 56 lit. f StPO ist von Amtes wegen abzuklären, so dass das Gericht an sich bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabkärungen von sich aus vorzunehmen hat (Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Vorliegend bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer genannte Austausch zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt während einer Verhandlungspause über einen zwanglosen Wortwechsel hinausging.