Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer zu einer weitaus längeren Freiheitsstrafe (von 8 Jahren) verurteilt worden ist, als vom amtlichen Verteidiger beantragt worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass der Verteidiger sein Ermessen bei der Wahl der Verteidigungsstrategie pflichtwidrig ausgeübt hätte. 3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ein Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger sei auch deshalb nicht (mehr) vorhanden, weil der Verteidiger und der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause miteinander gescherzt hätten. Damit sei nämlich der Anschein erweckt worden, die beiden seien miteinander befreundet.