Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht teilweise freigesprochen. Auch erfolgte dieser Freispruch jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen entgegen einem diesbezüglichen Antrag des amtlichen Verteidigers. Gleichwohl lässt sich allein aufgrund der vom amtlichen Verteidiger vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge und aufgrund des Ausganges des erstinstanzlichen Strafverfahrens von vornherein nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig verteidigt worden wäre und/oder aufgrund der Art und Weise der Verteidigung ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer bestand.