Der amtliche Verteidiger hat - wie ausgeführt (E. 2.2) - vor dem Bezirksgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das AIG und Passfälschung beantragt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte nicht geständig gewesen wäre. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht teilweise freigesprochen.