je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der amtliche Verteidiger habe im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht objektiv nicht in seinem Interesse liegende Anträge gestellt, indem er keinen Freispruch, sondern eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren beantragt habe. Da der Beschwerdeführer in einigen Punkten freigesprochen und eine 15-jährige Landesverweisung angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass mit den genannten Anträgen keine korrekte Verteidigung erfolgt sei. Mit diesen Anträgen habe der amtliche Verteidiger stattdessen seine Pflichten erheblich vernachlässigt.