Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es nämlich im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.; Urteile 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).