29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person sodann einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen ( BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis). Wird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist.