3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 134 Abs. 2 StPO, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliege. 3.1. Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.2). Art. 29 Abs. 3 und Art.