Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Vorinstanz habe rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge übergangen. Was das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 betrifft, ergibt sich daraus anders als nach der Beschwerde nicht, welche Anträge der amtliche Verteidiger im Verfahren vor dem Bezirksgericht gestellt hat (siehe dazu Beschwerdebeilage 4, S. 9 ff. [zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Dispositivs im vorliegenden Verfahren vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4]).