Bei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz gänzlich auf einen Aktenbeizug verzichtet hat. Zwar standen der Vorinstanz anscheinend nicht sämtliche Akten des Strafverfahrens zur Verfügung und zeigt sich dies namentlich an der Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach der amtliche Verteidiger "offenbar" ebenfalls Berufung angemeldet habe. Doch ist nicht ersichtlich, dass ein Beizug von Akten unterblieben wäre, welche den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätten beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Vorinstanz habe rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge übergangen.