Mit Blick auf die Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Eingang des Rechtsmittels des Beschwerdeführers das Bezirksgericht am 2. November 2020 aufforderte, ihr die "Untersuchungsakten bzw. die zur Entscheidfindung relevanten Akten" zuzustellen. Auf diese Aufforderung hin reichte das Bezirksgericht bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. November 2020 Kopien eines Teiles der seiner Ansicht nach relevanten Akten ein, verbunden mit der Erklärung, auf entsprechende Aufforderung hin weitere Aktenstücke bzw. Aktenkopien zu übermitteln (vgl. zur Zulässigkeit des Beizuges dieser Vorakten in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4).