139 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_267/2017 vom 26. April 2018 E. 1.2.1; 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.2. Mit Blick auf die Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Eingang des Rechtsmittels des Beschwerdeführers das Bezirksgericht am 2. November 2020 aufforderte, ihr die "Untersuchungsakten bzw. die zur Entscheidfindung relevanten Akten" zuzustellen.