397 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Art. 6 StPO) verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten ( BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 ; 136 I 229 E. 5.3 ; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch Art. 139 Abs. 2 StPO).