389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz fällt ihren Entscheid aufgrund der Akten und aufgrund der zusätzlichen Beweisabnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 StPO).