Letzteres werde daran ersichtlich, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, der amtliche Verteidiger habe "offenbar" die Berufung angemeldet. Aufgrund des unterlassenen Aktenbeizuges sei der Vorinstanz nicht aufgefallen, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss dem Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 keinen Freispruch beantragt und einen Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von "maximal 15 Jahren" gestellt habe. 2.1. Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.