2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) in tatsächlicher Hinsicht einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Oktober 2020 abgestellt und in willkürlicher Weise keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Insbesondere habe die Vorinstanz es pflichtwidrig unterlassen, für ihren Entscheid die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Letzteres werde daran ersichtlich, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, der amtliche Verteidiger habe "offenbar" die Berufung angemeldet.