Dies gilt namentlich hinsichtlich seiner von der Vorinstanz als nicht begründet gewürdigten Behauptung, sein amtlicher Verteidiger habe während einer Einvernahme der befragenden Person jeweils "Zeichen" gegeben. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Darstellung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht gut mit dem amtlichen Verteidiger verstanden habe.