106 Abs. 2 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne in Auseinandersetzung mit deren Begründung darzutun, dass und inwiefern sie den Sachverhalt offensichtlich mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf seine Ausführungen, weil rein appellatorisch, nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich seiner von der Vorinstanz als nicht begründet gewürdigten Behauptung, sein amtlicher Verteidiger habe während einer Einvernahme der befragenden Person jeweils "Zeichen" gegeben.