je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seiner Auffassung nach erhebliche Verletzungen der Pflichten des amtlichen Verteidigers vorliegen und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist gegeben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann (soweit hier interessierend) namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG).