1. 1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 ff.; Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen).