{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-115-2021_2021-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=87&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2021-1B_115-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "46ac466089509daaffd61682bba9e528"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 115/2021", "1B_115/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:45:45", "Checksum": "5667db2ba7e2a0e4b3583ab4be1d8f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess\n\n\n3.3. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, ein Vertrauensverhältnis zum amtlichen Verteidiger sei auch deshalb nicht (mehr) vorhanden, weil der Verteidiger und der Staatsanwalt während einer Verhandlungspause miteinander gescherzt hätten. Damit sei nämlich der Anschein erweckt worden, die beiden seien miteinander befreundet.\nDer Ausstandsgrund der \"Freundschaft\" nach Art. 56 lit. f StPO ist von Amtes wegen abzuklären, so dass das Gericht an sich bei hinreichendem Anlass die notwendigen Sachverhaltsabkärungen von sich aus vorzunehmen hat (Urteil 1B_55/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). Vorliegend bestehen indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der vom Beschwerdeführer genannte Austausch zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Staatsanwalt während einer Verhandlungspause über einen zwanglosen Wortwechsel hinausging. Ein solcher Wortwechsel vermag nicht den Anschein einer über übliche berufliche Kontakte hinausgehenden Beziehung zu erwecken. Auch sind keine anderen Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, welche den Anschein der Befangenheit des amtlichen Verteidigers erwecken könnten. Dementsprechend kann im genannten Wortwechsel auch kein objektiver Hinweis auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger gesehen werden.\n3.4. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der amtliche Verteidiger habe sich geweigert, rechtzeitig den Beschwerdeführer entlastende Unterlagen, welche die Glaubhaftigkeit von Aussagen eines Mitbeschuldigten in Frage stellen würden, zu beschaffen und beim Bezirksgericht einzureichen. Zwar habe der amtliche Verteidiger erklärt, es sei ihm aus objektiven Gründen nicht möglich gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Auch habe der amtliche Verteidiger behauptet, der Beschwerdeführer habe diese Unterlagen nach eigenen Angaben selbst beschaffen wollen. Der amtliche Verteidiger habe aber nicht weiter ausgeführt, aus welchen objektiven Gründen ihm die Beschaffung der Unterlagen nicht möglich gewesen sein soll und wie der inhaftierte Beschwerdeführer die Unterlagen hätte beschaffen können. Auch vor diesem Hintergrund liege eine Störung des Vertrauensverhältnisses bzw. eine Pflichtverletzung des amtlichen Verteidigers vor, welche einen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertige.\nUnbestrittenermassen handelte es sich bei den fraglichen Unterlagen um im Kosovo befindliche persönliche Unterlagen des Mitbeschuldigten D.________. Es kann als allgemeinnotorisch gelten, dass solche Unterlagen - aufgrund des Datenschutzes, aber auch aus sprachlichen Gründen - nicht ohne Weiteres von einem in einem schweizerischen Strafverfahren eingesetzten amtlichen Verteidiger wie dem Beschwerdegegner beschafft werden können. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die fraglichen Unterlagen ihn belastende Aussagen D.________s in rechtserheblicher Weise in Frage stellen könnten. Zu letzterem Punkt führt zwar der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung vor dem Bundesgericht aus, es gehe um einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatstadt von D.________, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzeigen soll, dass D.________ unwahre Angaben über seine Kinder gemacht habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Wahrheitsgehalt entsprechender Aussagen allein durch (allfällige) unwahre Angaben zu den familiären Verhältnissen von D.________ ernstlich in Frage gestellt wäre. Bei dieser Sachlage kann nicht als erstellt gelten, dass der amtliche Verteidiger sich geweigert hätte, rechtserhebliche Beweismittel zu beschaffen und zu verwenden. Auch insofern lässt sich somit nicht sagen, es fehle an einer wirksamen Verteidigung.\n3.5. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem amtlichen Verteidiger auch deshalb erheblich gestört und keine wirksame Verteidigung mehr gewährleistet, weil der Verteidiger seinen Beweisantrag vom 17. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte. Die Staatsanwaltschaft sei nämlich gar nicht mehr für die Behandlung dieses Antrages zuständig gewesen.\nEs kann hier dahingestellt bleiben, ob die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Gründe, weshalb er den erwähnten Beweisantrag an die Staatsanwaltschaft richtete, stichhaltig sind. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der amtliche Verteidiger den Beweisantrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt hat, liesse sich in diesem einmaligen Versehen für sich allein keine gravierende Pflichtverletzung erblicken. Jedenfalls lässt sich bei objektiver Betrachtung nicht annehmen, dass durch ein solches Versehen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem amtlichen Verteidiger erheblich gestört wurde oder damit eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet wäre. Die genannte allfällige Pflichtverletzung hat nämlich insofern keine bedeutenden Konsequenzen für den Beschwerdeführer, als er den entsprechenden Antrag auch noch im Berufungsverfahren stellen kann (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Es spielt unter diesen Umständen namentlich keine Rolle, ob der allfällige Mangel der Einreichung des Antrages bei der möglicherweise unzuständigen Staatsanwaltschaft mittels Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz behoben werden muss (vgl. dazu Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ebenso wenig ist entscheidend, ob der allfällige Mangel zwischenzeitlich behoben worden ist.\n3.6. Mit Blick auf das Dargelegte ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht geboten. Ob bei der"}