{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-115-2021_2021-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=87&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2021-1B_115-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "46ac466089509daaffd61682bba9e528"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 115/2021", "1B_115/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:45:45", "Checksum": "5667db2ba7e2a0e4b3583ab4be1d8f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess\n\n3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze\nArt. 6 EMRK,\nArt. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie\nArt. 134 Abs. 2 StPO, weil die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein Grund für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorliege.\n3.1. Zur Sicherung der wirksamen und effektiven Verteidigung als Grundvoraussetzung eines fairen Strafprozesses (\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK) gewährleistet\nArt. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK unter anderem die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und die beschuldigte Person mittellos ist (vgl. dazu\nBGE 143 I 164 E. 3.2).\nArt. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV vermitteln der beschuldigten Person sodann einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (\nBGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f. mit Hinweis).\nWird die beschuldigte Person amtlich verteidigt, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; siehe zum Ganzen Urteil 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3).\nWird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Der Umstand, dass es sich bei einem amtlichen Verteidiger nicht (oder nicht mehr) um den Wunschanwalt handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung noch nicht aus (\nBGE 139 IV 113 E. 1.1 S. 115). Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (vgl.\nBGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165; Urteile 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.3; 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 2.3).\nDer amtliche Verteidiger ist nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es nämlich im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet. Hingegen erscheint der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Verteidigung einer nicht geständigen beschuldigten Person andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig (\nBGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.; Urteile 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1; 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen).\n3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der amtliche Verteidiger habe im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht objektiv nicht in seinem Interesse liegende Anträge gestellt, indem er keinen Freispruch, sondern eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren beantragt habe. Da der Beschwerdeführer in einigen Punkten freigesprochen und eine 15-jährige Landesverweisung angeordnet worden sei, sei davon auszugehen, dass mit den genannten Anträgen keine korrekte Verteidigung erfolgt sei. Mit diesen Anträgen habe der amtliche Verteidiger stattdessen seine Pflichten erheblich vernachlässigt. Das Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer sei deshalb zerstört.\nDer amtliche Verteidiger hat - wie ausgeführt (E. 2.2) - vor dem Bezirksgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das AIG und Passfälschung beantragt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte nicht geständig gewesen wäre. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht teilweise freigesprochen. Auch erfolgte dieser Freispruch jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen entgegen einem diesbezüglichen Antrag des amtlichen Verteidigers. Gleichwohl lässt sich allein aufgrund der vom amtlichen Verteidiger vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge und aufgrund des Ausganges des erstinstanzlichen Strafverfahrens von vornherein nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig verteidigt worden wäre und/oder aufgrund der Art und Weise der Verteidigung ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer bestand. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer zu einer weitaus längeren Freiheitsstrafe (von 8 Jahren) verurteilt worden ist, als vom amtlichen Verteidiger beantragt worden war. Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass der Verteidiger sein Ermessen bei der Wahl der Verteidigungsstrategie pflichtwidrig ausgeübt hätte."}