{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-115-2021_2021-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=87&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2021-1B_115-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "46ac466089509daaffd61682bba9e528"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 115/2021", "1B_115/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:45:45", "Checksum": "5667db2ba7e2a0e4b3583ab4be1d8f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess\n\n2.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) in tatsächlicher Hinsicht einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichts vom 22. Oktober 2020 abgestellt und in willkürlicher Weise keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Insbesondere habe die Vorinstanz es pflichtwidrig unterlassen, für ihren Entscheid die Akten des Strafverfahrens beizuziehen. Letzteres werde daran ersichtlich, dass im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, der amtliche Verteidiger habe \"offenbar\" die Berufung angemeldet. Aufgrund des unterlassenen Aktenbeizuges sei der Vorinstanz nicht aufgefallen, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gemäss dem Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 keinen Freispruch beantragt und einen Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung von \"maximal 15 Jahren\" gestellt habe.\n2.1. Das vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei erhebt die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (Urteil 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz fällt ihren Entscheid aufgrund der Akten und aufgrund der zusätzlichen Beweisabnahmen (vgl. Art. 390 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 StPO).\nDer Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu\nArt. 6 StPO) verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (\nBGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64\n; 136 I 229 E. 5.3\n; 134 I 140 E. 5.3; je mit Hinweisen; vgl. dazu auch\nArt. 139 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich zudem nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterliess, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (Urteile 6B_267/2017 vom 26. April 2018 E. 1.2.1; 6B_212/2017 vom 4. August 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).\n2.2. Mit Blick auf die Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz nach Eingang des Rechtsmittels des Beschwerdeführers das Bezirksgericht am 2. November 2020 aufforderte, ihr die \"Untersuchungsakten bzw. die zur Entscheidfindung relevanten Akten\" zuzustellen. Auf diese Aufforderung hin reichte das Bezirksgericht bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. November 2020 Kopien eines Teiles der seiner Ansicht nach relevanten Akten ein, verbunden mit der Erklärung, auf entsprechende Aufforderung hin weitere Aktenstücke bzw. Aktenkopien zu übermitteln (vgl. zur Zulässigkeit des Beizuges dieser Vorakten in Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4).\nBei dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz gänzlich auf einen Aktenbeizug verzichtet hat.\nZwar standen der Vorinstanz anscheinend nicht sämtliche Akten des Strafverfahrens zur Verfügung und zeigt sich dies namentlich an der Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach der amtliche Verteidiger \"offenbar\" ebenfalls Berufung angemeldet habe. Doch ist nicht ersichtlich, dass ein Beizug von Akten unterblieben wäre, welche den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens hätten beeinflussen können. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Vorinstanz habe rechtzeitig und formrichtig gestellte Beweisanträge übergangen.\nWas das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. September 2020 betrifft, ergibt sich daraus anders als nach der Beschwerde nicht, welche Anträge der amtliche Verteidiger im Verfahren vor dem Bezirksgericht gestellt hat (siehe dazu Beschwerdebeilage 4, S. 9 ff. [zur Möglichkeit der Berücksichtigung dieses Dispositivs im vorliegenden Verfahren vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG sowie vorne E. 1.4]). Es ist schon deshalb nicht ersichtlich, dass Elemente dieses Dispositivs, welche den Ausgang des Verfahrens betreffend den Wechsel der amtlichen Verteidigung beeinflussen können, willkürlich unberücksichtigt geblieben wären.\nZwar hat das Bezirksgericht in der\nProzessgeschichte des (noch nicht begründeten) Urteils vom 16. September 2020 ausgeführt, der amtliche Verteidiger habe eine Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) und Passfälschung beantragt. Wie im Folgenden ersichtlich wird, konnten aber diese Anträge des Verteidigers den Entscheid über den Wechsel der amtlichen Verteidigung von vornherein nicht beeinflussen (vgl. hinten E. 3.2). Es bestand daher kein Anlass für die Vorinstanz, diesen Umstand zu berücksichtigen.\nVor diesem Hintergrund ist vorliegend weder ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 bzw. Art. 105 BGG gegeben.\n"}