{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-05-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-115-2021_2021-05-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=9&from_date=02.05.2021&to_date=05.05.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=87&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-05-2021-1B_115-2021&number_of_ranks=94", "Checksum": "46ac466089509daaffd61682bba9e528"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 115/2021", "1B_115/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:45:45", "Checksum": "5667db2ba7e2a0e4b3583ab4be1d8f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 03.05.2021 1B 115/2021 (1B_115/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung | Strafprozess\n\n1.\n1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen (\nArt. 78 ff. BGG). Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid unter anderem dann zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies trifft im Fall der Ablehnung eines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung insbesondere dann zu, wenn diese ihre Pflichten erheblich vernachlässigt oder zwischen ihr und der beschuldigten Person keine Vertrauensbasis mehr besteht (\nBGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 ff.; Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt dar, weshalb seiner Auffassung nach erhebliche Verletzungen der Pflichten des amtlichen Verteidigers vorliegen und das Vertrauensverhältnis zerrüttet ist. Damit ist die Sachurteilsvoraussetzung gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist gegeben. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n1.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann (soweit hier interessierend) namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (\nArt. 95 lit. a und b BGG).\n1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (\nArt. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (\nBGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133;\n142 V 577 E. 3.2 S. 579; je mit Hinweis).\n1.4. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (\nArt. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von\nArt. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von\nArt. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (\nArt. 97 Abs. 1 BGG; vgl.\nBGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62); ein entsprechendes Vorbringen unterliegt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 106 Abs. 2 BGG).\nSoweit sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, der Sachverhaltsfeststellung bzw. der Beweiswürdigung der Vorinstanz lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne in Auseinandersetzung mit deren Begründung darzutun, dass und inwiefern sie den Sachverhalt offensichtlich mangelhaft ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG), ist auf seine Ausführungen, weil rein appellatorisch, nicht weiter einzugehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich seiner von der Vorinstanz als nicht begründet gewürdigten Behauptung, sein amtlicher Verteidiger habe während einer Einvernahme der befragenden Person jeweils \"Zeichen\" gegeben. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Darstellung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer von Beginn weg nicht gut mit dem amtlichen Verteidiger verstanden habe.\n"}