3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Februar 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Pfäffli