3. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG), worauf die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Februar 2023 explizit hingewiesen hat. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.