Dagegen erhoben die "A.________ AG in Liquidation" und D.________ "als ehemaliger Liquidator der A.________ AG in Liquidation" und "Rechtsvertreter von B.________" Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht eintrat. 2. Die A.________ AG in Liquidation und B.________ führen mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.