Aus der Bestimmung ergibt sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er einen uneingeschränkten Anspruch darauf hat, dass ihm voraussetzungslos jede von ihm gewünschte Weiterbildung jederzeit ermöglicht werden muss. Seine Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.