Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach Art. 82 StGB habe er Anspruch auf eine ihm entsprechende Weiterbildung, was nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe. Das geht schon deswegen an der Sache vorbei, weil Art. 82 StGB offensichtlich nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht regelt. Aus der Bestimmung ergibt sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er einen uneingeschränkten Anspruch darauf hat, dass ihm voraussetzungslos jede von ihm gewünschte Weiterbildung jederzeit ermöglicht werden muss.