je mit Hinweisen). Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Die Verwaltungsgerichtspräsidentin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass und weshalb die (vorläufige) Abweisung seines Gesuchs, einen Weiterbildungskurs zur Desinfektion von Badewasser zu besuchen, nicht zu beanstanden ist mit der (dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannten) Folge, dass die Beschwerde dagegen aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dementsprechend abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach Art.