1. Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ erhob gegen die vom Amt für Justizvollzug verfügte und vom Departement des Innern bestätigte Ablehnung, ihm eine bestimmte Weiterbildung zu ermöglichen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Präsidentin wies am 25. Januar 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 16. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 führt A.___