{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-03-10", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-114-2022_2022-03-10.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=10.03.2022&to_date=13.03.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=49&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F10-03-2022-1B_114-2022&number_of_ranks=61", "Checksum": "1c6ad7c8b0c96a5c257a9368bd2538e8"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 114/2022", "1B_114/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 10.03.2022 1B 114/2022 (1B_114/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 10.03.2022 1B 114/2022 (1B_114/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 10.03.2022 1B 114/2022 (1B_114/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:58:19", "Checksum": "7e6a4855e83acafa39e9997207dc9c7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 10.03.2022 1B 114/2022 (1B_114/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_114/2022\nUrteil vom 10. März 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nGerichtsschreiber Störi.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAmt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,\nDepartement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,\nhandelnd durch den Rechtsdienst des Departementes des Innern, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.\nGegenstand\nStrafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Januar 2022 (VWBES.2022.52).\nErwägungen:\n1.\nDer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ erhob gegen die vom Amt für Justizvollzug verfügte und vom Departement des Innern bestätigte Ablehnung, ihm eine bestimmte Weiterbildung zu ermöglichen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Präsidentin wies am 25. Januar 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 16. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.\nMit Eingabe vom 25. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.\nVernehmlassungen wurden keine eingeholt.\n2.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach\nArt. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (\nBGE 135 III 127 E. 1.6;\n134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).\nAngefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Die Verwaltungsgerichtspräsidentin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass und weshalb die (vorläufige) Abweisung seines Gesuchs, einen Weiterbildungskurs zur Desinfektion von Badewasser zu besuchen, nicht zu beanstanden ist mit der (dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannten) Folge, dass die Beschwerde dagegen aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dementsprechend abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach Art. 82 StGB habe er Anspruch auf eine ihm entsprechende Weiterbildung, was nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe. Das geht schon deswegen an der Sache vorbei, weil Art. 82 StGB offensichtlich nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht regelt. Aus der Bestimmung ergibt sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er einen uneingeschränkten Anspruch darauf hat, dass ihm voraussetzungslos jede von ihm gewünschte Weiterbildung jederzeit ermöglicht werden muss. Seine Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.\nDemnach erkennt das präsidierende Mitglied:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 10. März 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Jametti\nDer Gerichtsschreiber: Störi"}