289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Sistierungsgesuch ohne Weiteres hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.