Darüber ist beim Appellationsgericht gemäss seiner Vernehmlassung vom 7. März 2023 noch ein Verfahren hängig. Es handelt sich mithin nicht um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG, sondern um einen solchen nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht.