D. In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest. Erwägungen: Angefochten ist der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2023 und damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Streitgegenstand ist die richtige Zusammensetzung des Gerichts bzw. die Mitwirkung von Rafael Zeugin am Strafverfahren und nicht dessen Ausstand. Darüber ist beim Appellationsgericht gemäss seiner Vernehmlassung vom 7. März 2023 noch ein Verfahren hängig.