B. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 vereinigte das Appellationsgericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit sie sich gegen die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung an Rafael Zeugin richteten. Im Übrigen hiess es die Beschwerde (BES.2022.24) gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Es stellte fest, dass das Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen habe und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit "Beschwerde gegen die Ernennung von MLaw Rafael Zeugin" beantragt A.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen.