Zugleich stellte er ein (erneutes) Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der Strafgerichtspräsident A.________ mit, dass er ab sofort bis zum Abschluss des Instruktionsverfahren allfällige weitere, rechtlich nicht erhebliche Eingaben nicht zur Kenntnis nehmen und nicht beantworten werde. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 27. Januar und vom 2. Februar 2022 Beschwerde ans Appellationsgericht (Verfahren BES.2022.24).