__ AG und nur sie bzw. ihre Organe sind zur Beschwerde befugt. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde als Organ der Gesellschaft erhoben hat, macht er indes nicht geltend. 3.3. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. Ihr Nichteintretensentscheid hält vor Bundesrecht stand. Er verletzt weder Treu und Glauben noch kann er als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: