3.2. Kontoinhaberin ist vorliegend unbestrittenermassen die B.________ AG. Sie ist als Eigentümerin des gesperrten Kontos unmittelbar von der Kontosperre betroffen und beschwerdelegitimiert. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Beschwerdeführer demgegenüber nicht Inhaber des Kontos und daher von der Zwangsmassnahme nicht unmittelbar betroffen bzw. nicht legitimiert, die Aufhebung der angeordneten Kontosperre zu verlangen. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, er sei alleiniger Gesellschafter und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. Das Konto lautet dennoch einzig auf die B.________ AG und nur sie bzw. ihre Organe sind zur Beschwerde befugt.