Bei Kontosperren kommt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR vorweg den jeweiligen Kontoinhabern zu. Lautet das Konto auf eine juristische Person, ist grundsätzlich nur diese beschwerdelegitimiert und nicht die am Konto wirtschaftlich berechtigte Person (vgl. BGE 120 IV 164 E. 1c; Urteil 1B_253/2014 vom 20. Feb-ruar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 3.1; BV.2013.22-24 vom 6. Mai 2014 E. 1.3; INGA LEONOVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 12 zu Art. 28 VStrR). 3.2. Kontoinhaberin ist vorliegend unbestrittenermassen die B.