Er ist der Auffassung, nicht nur die B.________ AG als Inhaberin des Kontos sei von der Beschlagnahmeverfügung betroffen, sondern auch er, in seiner Funktion als alleiniger Gesellschafter und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch und verstosse gegen Treu und Glauben.