2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Nichteintretensentscheid, die Verfügung der Swissmedic vom 23. Dezember 2020 betreffe die Sperrung eines auf die B.________ AG lautenden Kontos. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber dieses Kontos. Er sei daher von der Zwangsmassnahme nicht unmittelbar betroffen und nicht legitimiert, die Aufhebung der angeordneten Kontosperre zu verlangen. Folglich sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, nicht nur die B._____