Insofern sei unklar, ob die Rechtsanwältin zur Vertretung legitimiert sei. Dem Bundesgericht wurde eine Anwaltsvollmacht lautend auf "A.________, B.________ AG, U.________" eingereicht. Damit liegt eine gehörige Bevollmächtigung vor (Art. 40 Abs. 2 BGG). 1.3. Der angefochtene Entscheid enthält keine Eventualbegründung, mit der die Sache materiell beurteilt wird. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück;