a BGG ( BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt. 1.2. Die Swissmedic zweifelt die Rechtmässigkeit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers an. Die Rechtsanwältin habe zwar in der Vergangenheit in anderen bei der Swissmedic hängigen (Verwaltungs-) Verfahren die B.________ AG vertreten, nicht aber den Beschwerdeführer persönlich. Vorliegend führe die Swissmedic jedoch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen die B.________ AG. Insofern sei unklar, ob die Rechtsanwältin zur Vertretung legitimiert sei.