Die Swissmedic verzichtet auf die Formulierung eines Antrags, führt aber aus, ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer sowohl beschwert als auch zur Beschwerde berechtigt, indes zweifle sie die Rechtmässigkeit der anwaltlichen Vertretung an. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist auf den angefochtenen Entscheid und hält an ihrer Begründung fest. Erwägungen: