B. Mit Eingabe vom 4. März 2021 führt "A.________, B.________ AG", Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es wird beantragt, der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 7. Januar 2021 gegen die Verfügung der Swissmedic vom 23. Dezember 2020 einzutreten. Die Swissmedic verzichtet auf die Formulierung eines Antrags, führt aber aus, ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer sowohl beschwert als auch zur Beschwerde berechtigt, indes zweifle sie die Rechtmässigkeit der anwaltlichen Vertretung an.