{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-112-2021_2021-07-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=21.07.2021&to_date=24.07.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=42&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-07-2021-1B_112-2021&number_of_ranks=61", "Checksum": "c946d5e2bccb59179308736bb01d5070"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 112/2021", "1B_112/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:35:55", "Checksum": "0066493a252546bb6d5b4e090c076333", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)\nRegeste:\nBeschlagnahme | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Nach Art. 28 Abs. 1 VStrR ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.\nDas heisst, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist. Betroffen sind in erster Linie die Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes. Bei Kontosperren kommt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von\nArt. 28 Abs. 1 VStrR vorweg den jeweiligen Kontoinhabern zu. Lautet das Konto auf eine juristische Person, ist grundsätzlich nur diese beschwerdelegitimiert und nicht die am Konto wirtschaftlich berechtigte Person (vgl.\nBGE 120 IV 164 E. 1c; Urteil 1B_253/2014 vom 20. Feb-ruar 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteile der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 3.1; BV.2013.22-24 vom 6. Mai 2014 E. 1.3; INGA LEONOVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 12 zu\nArt. 28 VStrR).\n3.2. Kontoinhaberin ist vorliegend unbestrittenermassen die B.________ AG. Sie ist als Eigentümerin des gesperrten Kontos unmittelbar von der Kontosperre betroffen und beschwerdelegitimiert. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist der Beschwerdeführer demgegenüber nicht Inhaber des Kontos und daher von der Zwangsmassnahme nicht unmittelbar betroffen bzw. nicht legitimiert, die Aufhebung der angeordneten Kontosperre zu verlangen. Daran ändert auch seine Behauptung nichts, er sei alleiniger Gesellschafter und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. Das Konto lautet dennoch einzig auf die B.________ AG und nur sie bzw. ihre Organe sind zur Beschwerde befugt. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerde als Organ der Gesellschaft erhoben hat, macht er indes nicht geltend.\n3.3. Demnach hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. Ihr Nichteintretensentscheid hält vor Bundesrecht stand. Er verletzt weder Treu und Glauben noch kann er als überspitzt formalistisch bezeichnet werden.\n4.\nDie Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.\nBei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. Juli 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDas präsidierende Mitglied: Chaix\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}