{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-112-2021_2021-07-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=21.07.2021&to_date=24.07.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=42&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-07-2021-1B_112-2021&number_of_ranks=61", "Checksum": "c946d5e2bccb59179308736bb01d5070"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 112/2021", "1B_112/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschlagnahme | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:35:55", "Checksum": "0066493a252546bb6d5b4e090c076333", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.07.2021 1B 112/2021 (1B_112/2021)\nRegeste:\nBeschlagnahme | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_112/2021\nUrteil vom 21. Juli 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Haag, Merz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________, B.________ AG,\nvertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nSwissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut,\nHallerstrasse 7, 3012 Bern,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nBeschlagnahme,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,\nvom 2. Februar 2021 (BV.2021.2).\nSachverhalt:\nA.\nDas Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG; SR 812.21). Ihm wird vorgeworfen, über die Webseite der B.________ AG (www.-----.ch) verbotenerweise IVD Tests zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten an das Publikum vertrieben zu haben. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 liess die Swissmedic Guthaben bis zum Umfang von Fr. 120'000.-- auf dem Geschäftskonto der B.________ AG bei der Zürcher Kantonalbank sperren. Sie begründete die Kontosperre damit, dass die angeblich illegalen Aktivitäten zumindest teilweise über das fragliche Konto abgewickelt worden seien. Dagegen erhob A.________, alleiniger Gesellschafter der B.________ AG, mit Eingabe vom 7. Januar 2021 Beschwerde beim Direktor der Swissmedic. Dieser leitete die Beschwerde samt Stellungnahme am 12. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Mit Entscheid vom 2. Februar 2021 trat Letztere nicht auf die Beschwerde ein, da es A.________ an der Beschwerdelegitimation fehle.\nB.\nMit Eingabe vom 4. März 2021 führt \"A.________, B.________ AG\", Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es wird beantragt, der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 2. Februar 2021 sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 7. Januar 2021 gegen die Verfügung der Swissmedic vom 23. Dezember 2020 einzutreten.\nDie Swissmedic verzichtet auf die Formulierung eines Antrags, führt aber aus, ihrer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer sowohl beschwert als auch zur Beschwerde berechtigt, indes zweifle sie die Rechtmässigkeit der anwaltlichen Vertretung an. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verweist auf den angefochtenen Entscheid und hält an ihrer Begründung fest.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen im Sinne von\nArt. 79 BGG i.V.m.\nArt. 46 VStrR (SR 313.0; vgl.\nBGE 143 IV 357 E. 1.1;\n139 IV 246 E. 1.3). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG die Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist. Macht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend, da die Vorinstanz zu Unrecht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei, verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG (\nBGE 143 I 344 E. 1.2;\n138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist daher gemäss\nArt. 81 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt.\n1.2. Die Swissmedic zweifelt die Rechtmässigkeit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers an. Die Rechtsanwältin habe zwar in der Vergangenheit in anderen bei der Swissmedic hängigen (Verwaltungs-) Verfahren die B.________ AG vertreten, nicht aber den Beschwerdeführer persönlich. Vorliegend führe die Swissmedic jedoch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und nicht gegen die B.________ AG. Insofern sei unklar, ob die Rechtsanwältin zur Vertretung legitimiert sei.\nDem Bundesgericht wurde eine Anwaltsvollmacht lautend auf \"A.________, B.________ AG, U.________\" eingereicht. Damit liegt eine gehörige Bevollmächtigung vor (Art. 40 Abs. 2 BGG).\n1.3. Der angefochtene Entscheid enthält keine Eventualbegründung, mit der die Sache materiell beurteilt wird. Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück; andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (vgl.\nBGE 144 II 184 E. 1.1).\n2.\n2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Nichteintretensentscheid, die Verfügung der Swissmedic vom 23. Dezember 2020 betreffe die Sperrung eines auf die B.________ AG lautenden Kontos. Der Beschwerdeführer sei nicht Inhaber dieses Kontos. Er sei daher von der Zwangsmassnahme nicht unmittelbar betroffen und nicht legitimiert, die Aufhebung der angeordneten Kontosperre zu verlangen. Folglich sei auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.\n2.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er ist der Auffassung, nicht nur die B.________ AG als Inhaberin des Kontos sei von der Beschlagnahmeverfügung betroffen, sondern auch er, in seiner Funktion als alleiniger Gesellschafter und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch und verstosse gegen Treu und Glauben.\n"}