Dementsprechend erscheine eine allfällige im Strafverfahren zu beurteilende Zivilklage als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft rechtswidrig angewendet hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.